FlexCo

Die Flexible Kapitalgesellschaft

Unternehmensführung
20.06.2024

Bereits seit Anfang dieses Jahres gibt es die neue Flexible Kapitalgesellschaft – auch Flexible Company (FlexCo) genannt. Wir haben die Merkmale dieser neuen Rechtsform zusammengefasst – und ein paar wertvolle Tipps gesammelt.
Papier- Herz mit Aufschrift 'Flexible'

Bei der FlexCo handelt es sich um eine weitere Form der Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschaft, wie bei der GmbH, grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen bzw. die Gesellschafter mit der Höhe Ihrer Einlagen haften. Die Regelungen der FlexCo ähneln weitestgehend den gesetzlichen Bestimmungen der GmbH – allerdings bringt die FlexCo auch einige spannende Neuerungen mit sich.

Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft

Mit Einführung der FlexCo wurden auch die Mindestkapitalvorschriften angepasst. Während das Stammkapital einer GmbH in der Vergangenheit mindestens € 35.000,- betrug, wurde das Mindeststammkapital nun auf € 10.000,- herabgesetzt. Unverändert bleibt die Bedingung, dass davon mindestens die Hälfte bar aufgebracht werden muss.

Das neue Mindeststammkapital in Höhe von € 10.000,- gilt dabei nicht nur für die neue Gesellschaftsform, sondern gilt auch für neugegründete, aber auch bereits bestehende GmbHs. Somit ist es grundsätzlich auch möglich das Stammkapital bereits bestehender GmbHs auf € 10.000,- herabzusetzen.

Während sich die Regelung des neuen Mindeststammkapitals sowohl auf GmbHs, als auch auf die neue FlexCo bezieht, gibt es einen Unterschied hinsichtlich der erforderlichen Mindestbareinlage. Diese bleibt bei der GmbH mit € 70,- pro Gesellschafter*in unverändert. Bei der FlexCo beträgt diese allerdings nur noch € 1 pro Gesellschafter*in. Im Zuge der Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft wurde außerdem auch die Mindestkörperschaftsteuer für FlexCo und GmbHs auf 500,- pro Jahr heruntergesetzt.

Neue Beteiligungsform

Mitarbeiter*innen ist es dank der FlexCo einfacher sogenannte „Unternehmenswertanteile“ zu erwerben. Ähnlich wie bei der GmbH, bei der „Geschäftsanteile“ erworben werden, haben Mitarbeiter*innen der FlexCo grundsätzlich die Möglichkeit Unternehmenswertanteile zu erwerben. Ein großer Unterschied besteht allerdings darin, dass anders als bei der GmbH kein Stimmrecht erworben wird. Mit dem Erwerb von Unternehmenswertanteilen haben Mitarbeiter*innen grundsätzlich auch ein Recht auf einen Anteil des erwirtschafteten Bilanzgewinns. Zu beachten ist allerdings, dass Mitarbeiter*innen nur unter 25 Prozent der Anteile erwerben können.  Wichtig ist zu erwähnen, dass die Grundlage für eine entsprechende Mitarbeiter*innenbeteiligung im Gesellschaftsvertrag verankert sein muss.

Eine weitere Neuerung hinsichtlich der Unternehmenswertanteile besteht in der begünstigten Besteuerung ebendieser. Im Rahmen der FlexCo werden Mitarbeiter*innenbeteiligungen nun erst bei Veräußerung der Anteile steuerpflichtig – bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen sogar zu einem reduzierten Steuersatz. So werden 75 Prozent mit dem fixen Steuersatz von 27,5 Prozent und die restlichen 25 Prozent mit dem progressiven Steuersatz besteuert.

Tipps

  • Es ist möglich, Umlaufbeschlüsse ohne die Zustimmung aller Gesellschafter*innen zu fassen. Dies muss vorher allerdings im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
  • Je umfangreicher und detaillierter Sie den Gesellschaftsvertrag gestalten, desto einfacher können Streitigkeiten in der Zukunft vorgebeugt werden. Ziehen Sie im Zweifel Rechtsberatung oder Steuerberatung zur Unterstützung heran!
  • Die Flexible Kapitalgesellschaft unterliegt wie die GmbH oder die AG einem Körperschaftsteuersatz von 23 Prozent. Erzielt die FlexCo keine Gewinne, so wird ebenfalls zumindest die Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von nun € 500 pro Jahr fällig.
  • Erwirtschaftet eine FlexCo Gewinne, können diese grundsätzlich ebenfalls ausgeschüttet werden. Diese Gewinne werden dabei auf Ebene der Gesellschafter*innen mit 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer besteuert.
  • Die Einführung der neuen FlexCo bringt einige spannende Änderungen mit sich. Dennoch sollten auch die anderen Rechtsformen in Erwägung gezogen werden, denn die Gründung einer neuen Gesellschaft sollte immer gut vorausgeplant werden. Die Wahl der richtigen Rechtsform kann dabei von vielerlei Themen abhängig sein.