Steuertipp #9

Wie man das Jahresergebnis optimiert

Steuertipps
08.11.2024

Noch vor dem Jahreswechsel lohnt sich der Blick auf die Geschäftszahlen, um die künftige Steuerlast zu minimieren.
Geld auf einem Kalender

Nicht auf das neue Jahr warten: Genau jetzt kann man noch einiges tun, um künftig weniger Steuern zahlen zu müssen – ganz legal natürlich. Robert Baumert, Partner der Steuerberatung Schabetsberger, weiß, worauf man schauen muss. Sein erster Blick gilt dem Umsatz: „Bei der einfachsten Form, den sog. Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, kann man den Umsatz durch das Datum des Zahlungsflusses steuern. Nicht das Datum der Rechnung zählt, sondern wann die Zahlung fließt. Ebenso können sog. Bilanzierer überlegen, wann sie den Umsatz wirtschaftlich realisieren, wann sie also zum Beispiel die Ware übergeben.“

Gutes altes Jahr

Nach den Einnahmen lohnt sich der Blick auf die Ausgaben. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können eine etwaige Sozialversicherungsnachzahlung noch im alten Wirtschaftsjahr leisten und damit ihren steuerpflichtigen Gewinn reduzieren. Sowohl für Bilanzierer also auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt, dass noch vor dem Jahreswechsel sog. geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1000 Euro netto angeschafft und sofort als Ausgabe abgesetzt werden können.

Gewinnfreibetrag nutzen

Robert Baumert
Robert Baumert ist Partner und Steuerberater bei Schabetsberger

Im nächsten Schritt ermittelt man grob den Gewinn, bildet also die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben. Liegt dieser Gewinn bei einer natürlichen Person über 33.000 Euro, kann man noch vor Jahresende in sog. begünstigte Wirtschaftsgüter investieren. „So kann man den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen.“ Seit 2023 können natürliche und juristische Personen auch für Investitionen einen zusätzlichen Freibetrag als Betriebsausgabe geltend machen. Er beträgt 10 Prozent der Anschaffungskosten bzw. 15 Prozent bei Investitionen in ökologische Wirtschaftsgüter. Auch das reduziert die künftige Steuerlast.

Doppelte Buchhaltung nötig?

Nicht zuletzt sollte man darüber nachdenken, ob das Ergebnis des ablaufenden Jahres nicht Veränderungen für das Folgejahr auslöst. „So könnte bei einem Umsatz von über 100.000 Euro ein Wechsel auf monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) geboten sein. Sollte man die Umsatzschwelle von 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten, ist ein Wechsel auf eine doppelte Buchhaltung ab dem Zweitfolgejahr geboten. Erreicht man 1,000.000 Euro Umsatz, ist er sogar ab dem Folgejahr nötig.“