Telearbeitsgesetz
Neue Regeln für das Homeoffice ab 2025
Ab 2025 gelten neue gesetzliche Bestimmungen für das Homeoffice. Das Telearbeitsgesetz erweitert die Möglichkeiten der Telearbeit und verbessert den Versicherungsschutz für Arbeitnehmer*innen. Vor allem die Arbeitsorte sind flexibler geregelt – doch es gibt auch klare Vorgaben für Arbeitgeber*innen und Mitarbeitende.
Neue Regeln fürs Homeoffice ab 2025
Die COVID-Pandemie hat die Arbeitswelt stark verändert. Homeoffice, das zuvor kaum verbreitet war, ist mittlerweile ein fester Bestandteil vieler Berufe. Die bisherige Regelung aus dem Jahr 2021 wird nun durch ein neues Gesetz abgelöst, das den rechtlichen Rahmen präzisiert und die Bedingungen für Telearbeit verbessert. Es schafft mehr Flexibilität, besonders bei der Wahl des Arbeitsortes, und bietet einen erweiterten Unfallversicherungsschutz.
Telearbeitsplätze und ihre Voraussetzungen
Das neue Telearbeitsgesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und legt fest, dass ein Telearbeitsplatz dann vorliegt, wenn „ein*e Arbeitnehmer*in regelmäßig Arbeitsleistungen, insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie, in der eigenen Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt“. Das Gesetz greift nur, wenn Telearbeit regelmäßig erfolgt. Einzelne Arbeitstage außerhalb des Unternehmens – etwa bei Krankheit eines Kindes – zählen nicht als Telearbeit.
Die Entscheidung über regelmäßige Telearbeit erfordert eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Homeoffice, und Arbeitgeber*innen können es nicht einseitig anordnen.
Arbeitsorte flexibler gestaltet
Eine zentrale Neuerung ist die Möglichkeit, den Arbeitsort frei zu wählen. Ab 2025 können Arbeitnehmer*innen ihre Telearbeit auch in Cafés, Parks oder Coworking-Spaces ausführen. Bereits bestehende Homeoffice-Vereinbarungen sind von dieser Regelung jedoch nicht betroffen.
Arbeitgeber*innen können in den schriftlich zu treffenden Telearbeitsvereinbarungen die erlaubten Arbeitsorte einschränken, vor allem aus Gründen des Datenschutzes. Werden keine digitalen Arbeitsmittel bereitgestellt, sollte die Vereinbarung außerdem regeln, wie die Kosten für die berufliche Nutzung privater Geräte ersetzt werden. Nach wie vor können diese pauschal erstattet werden. Miet- oder Wohnkosten des Telearbeitsortes übernimmt das Unternehmen jedoch nicht.
Mehr Versicherungsschutz
Das Telearbeitsgesetz verbessert den Versicherungsschutz. Künftig gelten Unfälle, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Telearbeit passieren, als Arbeitsunfälle. Beschäftigte müssen jedoch nachweisen, dass der Unfall nicht privat verursacht wurde. Der Versicherungsschutz umfasst auch Wegeunfälle, doch der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen „enger“ und „weiterer“ Telearbeit.
- Telearbeit im engeren Sinn: Wird in der Wohnung oder in einem Coworking-Space ausgeübt. Der Versicherungsschutz umfasst nur Wege, die mit dem üblichen Arbeitsweg vergleichbar sind.
- Telearbeit im weiteren Sinn: Diese Form liegt vor, wenn frei gewählte Orte wie Parks oder Cafés genutzt werden. Für den Weg dorthin gibt es keinen Versicherungsschutz, da vermutet wird, dass private Interessen im Vordergrund stehen.
Diese Einschränkung soll gewährleisten, dass die Unfallversicherung auch in Zukunft durch Arbeitgeber*innenbeiträge finanziert werden kann.
Steuerliche Regelung für die Telearbeitspauschale
Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird zur Telearbeitspauschale. Weiterhin können pro Telearbeitstag drei Euro für maximal 100 Tage jährlich ausgezahlt werden. Neu ist jedoch, dass die Pauschale nur dann steuerfrei bleibt, wenn die Anzahl der Telearbeitstage sowie die Pauschalbeträge auf dem Jahreslohnzettel (L16) angegeben sind. Ein Nachweis durch den*die Arbeitnehmer*in im Rahmen der Steuererklärung ist ab 2025 nicht mehr möglich.
Telearbeitsgesetz 2025
- Neues Gesetz: Das Telearbeitsgesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt die bisherigen Homeoffice-Regelungen.
- Telearbeitsplatz: Ein Telearbeitsplatz liegt vor, wenn Arbeitsleistungen regelmäßig außerhalb der Unternehmensräume erbracht werden.
- Flexible Arbeitsorte: Telearbeit ist nun auch in Cafés, Parks und Coworking-Spaces möglich, sofern Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in dies vereinbaren.
- Unfallversicherung: Unfälle im direkten Zusammenhang mit Telearbeit gelten als Arbeitsunfälle. Unterschied zwischen enger und weiter Telearbeit.
- Steuerliche Pauschale: Pro Telearbeitstag sind drei Euro steuerfrei, aber nur bei entsprechendem Nachweis auf dem Jahreslohnzettel.
(Quelle: www.consultatio.at)