Umsatzsteuer

Kleinunternehmer*innenregelung wird vereinfacht

Unternehmensführung
17.10.2024

Ab 2025 gelten für Kleinunternehmer*innen neue und vereinfachte Regeln bei der Umsatzsteuer. Insbesondere die Änderungen der Umsatzgrenzen und die neue EU-weite Kleinunternehmer*innenregelung sollen die Steuerpraxis deutlich erleichtern.
Buchhaltung

Zum neuen Jahr wird die Kleinunternehmer*innenregelung bei der Umsatzsteuer überarbeitet. Unternehmen profitieren ab 2025 von höheren Umsatzgrenzen und flexibleren Regeln, sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene. Dadurch können sie leichter von der Steuerbefreiung Gebrauch machen, müssen aber auch bestimmte Meldepflichten beachten.

Neuer Status quo für Kleinunternehmer*innen

Bis zum 31. Dezember 2024 bleiben Umsätze von Unternehmen, die im Inland tätig sind, bis zu einer Grenze von 35.000 Euro pro Veranlagungszeitraum umsatzsteuerfrei. Diese Grenze darf innerhalb von fünf Jahren einmalig um bis zu 15 Prozent überschritten werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 Prozent sogar Einnahmen von bis zu 42.000 Euro umsatzsteuerfrei möglich sind.

Ab 2025: Höhere Grenzen und neue Toleranzregelung

Ab dem kommenden Jahr wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer*innen auf 55.000 Euro pro Jahr angehoben. Gleichzeitig gilt eine neue Toleranzregelung: Wird die Grenze um bis zu 10 Prozent überschritten, bleibt die Befreiung bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen. Eine Überschreitung um mehr als 10 Prozent führt jedoch dazu, dass die Steuerbefreiung sofort entfällt. Dies unterscheidet sich deutlich von der bisherigen Regelung, bei der das Überschreiten der Grenze rückwirkend auf den Jahresbeginn wirkte und so für erheblichen Mehraufwand sorgte.

Beispiel zur neuen Regelung:

Geschäftsmann Josef ist als Kleinunternehmer in Österreich umsatzsteuerbefreit. 2025 erzielt er von Jänner bis Oktober Umsätze in Höhe von 53.000 Euro. Am 1. November verkauft er Waren im Wert von 9.000 Euro, womit er die neue Toleranzgrenze überschreitet. Für diesen Verkauf und alle nachfolgenden Umsätze gilt die Kleinunternehmer*innenregelung nicht mehr. Die bis dahin erzielten Umsätze bleiben jedoch steuerfrei.

Einführung einer EU-weiten Kleinunternehmer*innenregelung

Die neuen Regelungen setzen auch eine EU-Richtlinie um, die es Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten ermöglicht, die Kleinunternehmer*innenbefreiung zu nutzen. Dafür darf der unionsweite Umsatz weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr 100.000 Euro übersteigen. Wer diese Grenze überschreitet, verliert die Steuerbefreiung sofort. Auch nationale Schwellenwerte, wie die 55.000 Euro in Österreich, sind zu beachten. Unternehmer*innen können künftig die nationale und die unionsweite Befreiung kombinieren oder auf eine der beiden Regelungen verzichten.

Formalitäten für die EU-weite Befreiung

Wer die EU-weite Kleinunternehmer*innenregelung in Anspruch nehmen möchte, muss die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat benachrichtigen und bestimmte Unterlagen vorlegen. Erfüllt ein Unternehmen alle Voraussetzungen, erhält es eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz „EX“. Diese Nummer muss bei allen grenzüberschreitenden Transaktionen angegeben werden.

Neue Meldepflichten

Unternehmen, die die unionsweite Regelung nutzen, sind zur vierteljährlichen Meldung ihrer Umsätze verpflichtet. Sie müssen sowohl die im Heimatland erzielten Umsätze als auch die Umsätze in anderen EU-Ländern angeben. Die Frist für die Meldung beträgt einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres.

Auswirkungen auf Vermietungsgeschäfte

Auch Vermieter von Immobilien in Österreich, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, können unter bestimmten Bedingungen von der neuen Regelung profitieren. Maßgeblich ist hier, dass die nationalen und EU-weiten Umsatzgrenzen eingehalten werden. Für Vermieter aus Drittländern, wie etwa der Schweiz, gelten die neuen Bestimmungen nicht – sie sind in Österreich ab dem ersten Euro Mieteinnahme steuerpflichtig.

Änderungen bei der Rechnungsausstellung

Eine weitere Neuerung betrifft die Rechnungsausstellung: Ab 1. Jänner 2025 dürfen Kleinunternehmer*innen unabhängig vom Rechnungsbetrag sogenannte Kleinbetragsrechnungen ausstellen. Die bisherige Grenze von 400 Euro entfällt.

Wichtige Neuerungen 2025

  • Anhebung der Umsatzgrenze: Nationale Grenze steigt auf 55.000 Euro pro Jahr.
  • Neue Toleranzregelung: Bis zu 10 Prozent Überschreitung möglich, ohne sofortige Steuerpflicht.
  • Einführung einer EU-weiten Kleinunternehmer*innenregelung: Unionsweite Umsatzgrenze bei 100.000 Euro.
  • Neue Formalitäten: Einführung einer „EX“-ID-Nummer für EU-weit steuerbefreite Umsätze.
  • Erleichterte Rechnungsausstellung: Kleinbetragsrechnungen unabhängig vom Betrag möglich.

Diese Neuerungen sollen den bürokratischen Aufwand senken und Kleinunternehmer*innen mehr Flexibilität bei der Umsatzsteuerbefreiung bieten. (Quelle: Consultatio, www.consultatio.at)