Serie: Steuertipp #6
Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen
Unter gewissen Voraussetzungen sind diese PV-Anlagen von der Umsatzsteuer (USt) befreit. Dann stellt der Lieferant dem Käufer nur den Nettobetrag in Rechnung. Das gilt selbst dann, wenn dem Käufer kein Vorsteuerabzug zusteht (z.B. Kleinunternehmern und Konsumenten). Der Lieferant verliert seinen Vorsteuerabzug nicht. Die Regelung umfasst Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von PV-Modulen zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2025. Wichtig: Die Steuerbefreiung gilt nur für Lieferungen direkt an den Betreiber. Sind Zwischenhändler eingeschaltet, gilt unverändert der Normalsteuersatz von 20 Prozent. Das bloße Eigentum an einer PV-Anlage ist nicht ausschlaggebend und hat allenfalls Indizwirkung.
Voraussetzungen
Die USt entfällt nur, wenn die Engpassleistung der PV-Anlage nicht mehr als 35 Kilowatt beträgt. Die Anlage muss ferner auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben werden:
- Gebäude, die Wohnzwecken dienen (eine ausschließliche Nutzung zu Wohnzwecken ist nicht erforderlich, womit eine teilbetriebliche Nutzung abgedeckt ist),
- Gebäude, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts genutzt werden oder
- Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt werden.
Standort, Montage und Installation
Eine PV-Anlage gilt als in der Nähe der oben genannten Gebäude gelegen, wenn sich diese etwa auf dem gleichen Grundstück, auf Garagen, Nebengebäuden oder einem Zaun befindet. Auch ein räumlicher Nutzungszusammenhang zwischen Grundstück und Anlage (z.B. einheitlicher Gebäudekomplex) wird anerkannt. Nicht anerkannt hingegen werden Anlagen auf freier Fläche, um Bodenversiegelung zu verhindern. Von der Steuerbefreiung sind auch „unselbständige Nebenleistungen“ erfasst, die für den Betrieb der PV-Anlage notwendig sind. Dazu gehören Montage und Installation. Sie müssen allerdings direkt für den Anlagenbetreiber erbracht werden. Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern, Stromerzeugern oder sonstigen Zwecken zugutekommen, sind nicht begünstigt.