Serie: Steuertipp #5
Schonfrist bei Betriebsübernahmen in der Familie
Zwei Drittel der heimischen Klein- und Mittelbetriebe werden innerhalb der Familie übergeben. Mit erheblichen Unsicherheiten, weiß Alexander Stieglitz, Steuerberater und Local Tax Partner bei Mazars Austria. „Wer einen Betrieb erwirbt, haftet für bestimmte Steuerschulden des Veräußerers. Das kann zu bösen Überraschungen führen. Ein neues Gesetz soll hier mehr Rechtssicherheit und Planbarkeit bringen“. Zum Ende dieser Legislaturperiode soll das schon lange geplante „Grace Period-Gesetz“ auf den Weg gebracht werden. Eine „Schonfrist“ soll Familienunternehmen in der Zeit der Übergabe helfen.
Rechtssicherheit im Steuerrecht
In der Bundesabgabenordnung soll die Möglichkeit der „Begleitung einer Unternehmensübertragung“ geschaffen werden. Sie steht natürlichen Personen offen, die ihr Unternehmen an eine oder mehrere Personen im Familienkreis übertragen möchten. Als Unternehmen gelten dabei Betriebe, Teilbetriebe und Beteiligungen an einer OG oder KG, wenn ausschließlich Angehörige beteiligt sind. Nicht unter die Regelung fällt insbesondere die Übertragung von GmbH-Anteilen.Wird eine solche „Begleitung einer Unternehmensübertragung“ beantragt, beginnt das Finanzamt zunächst mit einer Prüfung der Abgaben der letzten drei Jahre (mit Ausnahme der Lohnabgaben). Für die nächste Generation bringt das wertvolle Rechtssicherheit hinsichtlich der Vergangenheit (Stichwort Haftungsrisiken), sowie
- Hilfe beim Klären abgabenrechtlicher Zweifelsfragen
- Rechtsauskünfte vom zuständigen Finanzamt und
- Wichtig: keine Betriebsprüfung für Zeiträume, die von der begleitenden Unternehmensübertragung umfasst sind (Wiederholungsprüfungsverbot)
Verwaltungsvereinfachung im Gewerberecht
Bei der Gewerbeanmeldung muss kein Firmenbuchauszug mehr vorgelegt werden. Den kann die Gewerbebehörde ohnehin elektronisch einsehen. Ein weiterer Aspekt ist die Entbürokratisierung beim Arbeitnehmer*innenschutz: Sicherheitsvertrauenspersonen müssen dann nicht mehr unverzüglich gemeldet werden, sondern erst zwei Jahre nach Übergabe. Erleichterungen sind auch bei der Einberufung des Arbeitsschutzausschusses vorgesehen. Das neue Gesetz soll voraussichtlich am 1. Dezember 2024 in Kraft treten.