Steuertipp #8
Neu: Telearbeit statt Homeoffice
Laut Definition liegt Telearbeit vor, wenn Arbeitnehmer*innen regelmäßig Arbeitsleistungen unter Einsatz von Kommunikationstechnologie entweder in ihrer Wohnung oder an einem anderen, selbst gewählten Ort außerhalb des Unternehmens erbringen. Telearbeit im engeren Sinn erledigen sie in der Wohnung, bei Angehörigen oder in Coworking-Spaces. Liegen diese „in der Nähe“ der eigenen Wohnung oder der Arbeitsstätte und entspricht die Entfernung dem üblichen Arbeitsweg, sind die Arbeitnehmer*innen auch auf dem Weg dorthin unfallversicherungsrechtlich geschützt. Bei Telearbeit im weiteren Sinn – also an allen anderen Orten – sind sie das nicht. Sie genießen dann zwar bei einem Arbeitsunfall im Park, im Café oder im Hotel Versicherungsschutz, nicht aber auf dem Weg dorthin.
Das Gesetz, das per 1. Jänner 2025 in Kraft tritt, sieht außerdem vor, dass Telearbeit und die Orte, an denen sie geleistet werden darf, schriftlich in einer Telearbeitsvereinbarung festgehalten werden müssen. Dazu braucht es das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in.
Wie hoch ist das Telearbeitspauschale?
Auch im Steuerrecht soll der Begriff „Telearbeit“ das alte „Homeoffice“ ersetzen. Für das Telearbeitspauschale gelten dieselben Voraussetzungen wie für das alte Homeofficepauschale. Arbeitnehmern stehen pro ausschließlichem Telearbeitstag bis zu drei Euro zu, jedoch für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig ein höheres Telearbeitspauschale, gilt der den Höchstbetrag von 300 Euro überschreitende Anteil weiterhin als steuerpflichtiger Arbeitslohn, der im Zuge der Veranlagung nachversteuert wird. Das Telearbeitspauschale kann allerdings nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale vom Arbeitgeber am Lohnzettel ausgewiesen und in der Lohnbescheinigung angegeben sind.
Die Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar können weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und das Mobiliar von der Arbeitnehmer*in für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft wurde. Weiters muss die Arbeitnehmer*in zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet haben.