Im Fall des Falles
Ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin fällt von der Leiter und verletzungsbedingt für einige Wochen aus. So unangenehm das für alle Beteiligten ist, mit dem Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gibt ein kleines Trostpflaster.

Wenn der Arbeitgeber des Verunfallten ein Mittelständler mit bis zu 50 Dienstnehmern ist, hat er bei der AUVA Anspruch auf einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung. Laut dem Wiener Steuerberater Christian Buczolich ist es dabei egal, ob es sich bei dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin um einen Arbeiter, Angestellten, Lehrling oder geringfügig Beschäftigten handelt. Selbst die Art des Unfalls – Arbeits- oder Freizeitunfall – spielt keine Rolle. Wichtig sind nur mehr als drei zusammenhängende Tage Arbeitsunfähigkeit.
Wie hoch ist der Zuschuss?

Für Unternehmen mit durchschnittlich bis zu zehn Mitarbeitenden beiträgt der Zuschuss 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zzgl. eines Sonderzahlungszuschlags von 12,51 Prozent. Für Unternehmen mit elf bis 50 Mitarbeitenden beträgt er 50 Prozent zzgl. 8,34 Prozent Sonderzahlungszuschlag, jeweils für höchstens sechs Wochen pro Jahr. Der Zuschuss ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage begrenzt (2025: 6.450 Euro x 1,5 = 9.675 Euro)
Sobald ein entsprechender Antrag bei der AUVA eingelangt ist, wird der Zuschuss ab dem ersten Krankenstandstag für max. 42 Kalendertage pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Er steht übrigens auch bei allen anderen Dienstnehmer-Krankenständen zu, dann allerdings erst ab dem elften Krankenstandstag. Wichtig: Nach einem Arbeitsunfall sofort auch eine Unfallmeldung ausfüllen. Der Antrag auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gilt nicht als Unfallmeldung!
Frist einhalten!
Zeit ist genug: Die Anträge können innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs bei der AUVA (auva.at) eingereicht werden – tunlichst elektronisch. Zu Unrecht geleistete Zuschüsse kann die AUVA innerhalb von zwei Jahren ab der Gewährung zurückfordern.