Welche steuerlichen Erleichterungen Betriebe während der Corona-Krise erhalten

18.03.2020

„Einsam ist erst der Mensch, wenn er vom Finanzamt vergessen wird.“ Dieser Spruch gilt auch in der Krise. Welche Maßnahmen zur Entlastung für Betriebe aufgrund der Conornakrise jetzt im Bereich Steuern gesetzt werden - ein Überblick von Christoph Plott, Partner, Tax bei KPMG Austria.

Alle Steuerpflichtigen haben weiterhin ihre Verpflichtungen einzuhalten, wie regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten, Steuererklärungen abzugeben und bei Betriebsprüfung Anfragen der Finanz zu beantworten.

Viele Unternehmen, insbesondere KMUs haben in der Krise Schwierigkeiten, diese Verpflichtungen einzuhalten. Ergebniseinbrüche und Liquiditätsprobleme sind zu erwarten und gewohnte Verpflichtungen können nicht immer im Rahmen von Teleworking erfüllt werden. Das Finanzministerium hat sehr rasch und positiv reagiert und alle Maßnahmen zusammengefasst. Es handelt sich dabei nicht um neue Rechtsbehelfe, sondern um Möglichkeiten, die bereits bisher für bestimmte Situationen vorgesehen waren.

Aufgrund von Gewinneinbrüchen können Unternehmen die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020 herabsetzen oder auf Null festsetzen lassen. Anträge können bis 31. Oktober 2020 gestellt werden. Es wird empfohlen, bereits vor 15. Mai (Fälligkeit der zweiten Vorauszahlung) den Antrag einzubringen. Bei einem besonders starken Gewinneinbruch ermöglicht ein zeitnaher Herabsetzungsantrag auch die Gutschrift das bereits zum 15. Februar bezahlten Vorauszahlungsviertel.

Zusätzlich hat das Finanzamt von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen abzusehen, wenn sich nach der Veranlagung 2020 Nachforderungen ergeben.

Weiters können Unternehmen Stundung und Ratenzahlung beantragen, wobei das nicht auf bestimmte Abgaben eingeschränkt ist, sodass entsprechende Anträge, zB auch für Umsatzsteuervorauszahlungen, möglich wären. Gleichzeit kann beantragt werden, keine Stundungszinsen (derzeit 3,88 Prozent) festzusetzen und bereits festgesetzte Säumniszuschläge herabzusetzen.

Falls es aufgrund der derzeitigen Lage nicht möglich ist, Betriebsprüfungen abzuwickeln, können diese unterbrochen werden, sofern es den Betriebsprüfern mitgeteilt wird.

Bei drohenden Fristversäumnissen (Einreichung von Steuererklärungen oder auch Rechtsmittelfristen) kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt und so die Erledigung aufgeschoben werden. Wurde eine Frist versäumt, kann eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragt werden, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, wie Krankheit, verhindert war. Zur Diskussion besteht auch die automatische Hemmung aller Fristen bis zur Bewältigung der Corona-Krise.

 

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