Tipps und Tricks

Vorsteuerberichtigung beim Verkauf von E-Autos

Christoph Fuchs
14.04.2025

Der Wartungserlass 2024 zu den Umsatzsteuerrichtlinien stellt klar, wie der Vorsteuerabzug bei E-Fahrzeugen zu berechnen ist. Verkaufen Firmen einen solchen Wagen innerhalb von fünf Jahren nach dem Ankauf weiter, können sie Teile der bis dahin nicht abziehbaren Vorsteuer geltend machen.

Wenn Unternehmen ein Elektrofahrzeug (CO2-Emissionswert von 0 g/km) anschaffen, lässt das Umsatzsteuergesetz ausnahmsweise den Vorsteuerabzug zu. Grundlage dafür ist eine Sondervorschrift. Das Glück der Elektroauto-Fahrer*innen ist aber nicht vollkommen. Denn die Finanz zieht die allgemeine PKW-Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro heran. Daraus ergibt sich, dass der Vorsteuerabzug in zweifacher Hinsicht begrenzt ist:

  • Zum Ersten steht gar kein Vorsteuerabzug zu, wenn der Kaufpreis des Autos 80.000 Euro (brutto) übersteigt.
  • Zum Zweiten lässt sich die Vorsteuer de facto nur bis zu Anschaffungskosten von 40.000 Euro (brutto) anteilig abziehen – infolge der oben genannten Schwelle für die Angemessenheit.

Was den Vorsteuerabzug begrenzt

Kostet das Auto zwischen 40.000 und 80.000 Euro (brutto), steht der Vorsteuerabzug zwar zunächst zur Gänze zu. Da der Fiskus ertragsteuerlich jedoch als Anschaffungskosten nicht mehr als 40.000 Euro anerkennt, führt der darüberliegende Teil der Kosten zu einem sogenannten Aufwandseigenverbrauch.

Ein Beispiel

Eine Firma kauft 2024 ein Elektrofahrzeug. Es kostet 60.000 Euro (brutto). Dafür steht grundsätzlich der Vorsteuerabzug zur Gänze zu, also in Höhe von 10.000 Euro (ein Sechstel von 60.000 Euro). Für jenen Teil der Aufwendungen, der dem ertragsteuerlichen Abzugsverbot unterliegt (60.000 – 40.000 = 20.000 Euro), fällt jedoch die Eigenverbrauchsbesteuerung an (16.666,67 Euro x 20 Prozent = 3.333,33 Euro). Die effektiv abzugsfähige Vorsteuer beschränkt sich somit auf 6.666,66 Euro.

Was passiert beim Wiederverkauf des Elektrofahrzeuges?

Der Verkaufserlös des Elektroautos unterliegt zur Gänze der Umsatzsteuer. Das gilt auch dann, wenn der Fiskus sofort nach dem seinerzeitigen Ankauf einen Teil der Anschaffungskosten – eben als Aufwandseigenverbrauch – bereits umsatzbesteuert hat. Allerdings ist bei einem Verkauf binnen fünf Jahren nach Ankauf eine „Vorsteuerberichtigung“ möglich. Die neuen Umsatzsteuerrichtlinien enthalten jetzt dazu ein klarstellendes Beispiel. Es zeigt, wie im Fall eines späteren Verkaufs des Elektrofahrzeugs vorzugehen ist:

Fortsetzung des Beispiels

2025 verkauft die Firma das besagte Elektroauto um 50.000 Euro (brutto). Der Verkauf des Wagens ist umsatzsteuerpflichtig (Nettoentgelt in der Höhe von 41.666,66 Euro zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer). Hinsichtlich der 2024 durchgeführten Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung (ein Sechstel von 20.000 Euro = 3.333,33 Euro) lässt sich im zweiten Jahr nach Ankauf eine positive Vorsteuerberichtigung (vier Fünftel von 3.333,33 Euro = 2.666,66 Euro) vornehmen.

Ertragsteuerlich ergibt sich in diesem Fall eine „Luxustangente“ von 33,33 Prozent. Daher ist vom Verkaufserlös via Mehr-Weniger-Rechnung ein Drittel auszuscheiden. Der Weiterverkauf eines Elektroautos, das wegen Anschaffungskosten von mehr als 80.000 Euro gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würde, bliebe umsatzsteuerfrei.

Über den Autor:

© Consultatio

Christoph Fuchs ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Consultatio Steuerberatung.

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