Negatives Eigenkapital: Richtig bilanzieren gemäß UGB
Übersteigt der Bilanzverlust die Summe des Eigenkapitals, ist dringender Handlungsbedarf notwendig. Frühzeitige Planung und Erstellung eines Überschuldungsstatus oder einer Fortbestehensprognose sind essenziell, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren.
Mit dem Jahreswechsel stand für Unternehmen auch der buchhalterische Jahresabschluss an. In wirtschaftlich angespannten Zeiten kann es vorkommen, dass der Bilanzverlust die Summe des Eigenkapitals übersteigt. In diesem Fall schreibt das UGB vor, ein „negatives Eigenkapital“ auszuweisen. Diese Angabe signalisiert den Adressat*innen der Bilanz dringenden Handlungsbedarf, insbesondere für die Geschäftsführung.
Klare Vorgaben des UGB bei negativem Eigenkapital
Wenn Verluste das Eigenkapital vollständig aufgezehrt haben, ist in der Bilanz der Posten „negatives Eigenkapital“ auszuweisen. Zusätzlich besteht die Verpflichtung, im Anhang zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. In der Praxis wird diese Vorschrift jedoch oft unzureichend umgesetzt: Erläuterungen fehlen gänzlich oder lassen nicht nachvollziehbar erkennen, warum keine Insolvenzgründe bestehen. Dies birgt für Geschäftsführer*innen erhebliche Haftungsrisiken.
Erläuterungspflicht und ihre Bedeutung
Negatives Eigenkapital bedeutet nicht zwangsläufig das Ende eines Unternehmens. Es zeigt jedoch eine buchmäßige Überschuldung an, die bei Kapitalgesellschaften und kapitalistischen Personengesellschaften grundsätzlich einen Insolvenzgrund darstellt. Um die gesetzliche Erläuterungspflicht zu erfüllen, müssen Unternehmen im Anhang eine der folgenden Aussagen nachvollziehbar belegen:
- Das tatsächliche Vermögen zu Liquidationswerten übersteigt die Schulden (Überschuldungsstatus).
- Eine positive Fortbestandsprognose liegt vor.
Bloße Behauptungen reichen dabei nicht aus. Es ist erforderlich, im Anhang fundierte Grundlagen für die gemachten Angaben darzulegen.
Überschuldungsstatus: Liquidationswerte als Maßstab
Der Überschuldungsstatus stellt das vorhandene Vermögen den Schulden gegenüber. Maßgeblich sind dabei die Liquidationswerte. Gegebenenfalls sind Schätzgutachten einzuholen. Dabei dürfen weder potenzielle Ertragsteuern aus dem Verkauf von Betriebsvermögen noch die Kosten einer möglichen Liquidation unberücksichtigt bleiben.
Sollten keine ausreichenden stillen Reserven vorhanden sein, kann alternativ eine Fortbestehensprognose erstellt werden, die den Fortbestand des Unternehmens belegt. Diese Prognose gliedert sich in:
- Primärprognose: Betrachtung der Zahlungsfähigkeit für die nächsten sechs bis zwölf Monate.
- Sekundärprognose: Bewertung der Zahlungs- und Existenzfähigkeit über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren.
Wenn der Überschuldungsstatus keine rechnerische Überschuldung ausweist, entfällt die Pflicht zur Erstellung einer Fortbestehensprognose – und umgekehrt.
Sofortige Maßnahmen bei unzureichendem Nachweis
Falls weder ein Überschuldungsstatus noch eine Fortbestehensprognose erfolgreich dargelegt werden können, sind umgehend Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Diese können Eigenkapitalmaßnahmen (beispielsweise Kapitalerhöhungen oder Gesellschafterzuschüsse) oder Fremdkapitalmaßnahmen (beispielsweise ein qualifizierter Rangrücktritt oder harte Patronatserklärungen) umfassen. Werden diese Schritte unterlassen, ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens unvermeidlich. Andernfalls besteht das Risiko einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung für den entstandenen Insolvenzschaden.
Kernpunkte bei negativem Eigenkapital
- Bilanzierung: Negatives Eigenkapital erfordert klare Erläuterungen im Anhang.
- Überschuldungsstatus: Vermögen zu Liquidationswerten muss die Schulden übersteigen.
- Fortbestehensprognose: Zahlungsfähigkeit für bis zu drei Jahre nachweisen.
- Sanierungsmaßnahmen: Bei Nachweisproblemen Eigen- oder Fremdkapital umstrukturieren.
- Haftungsrisiken: Unterlassene Maßnahmen können zu persönlicher Haftung führen.
Fachkundige Beratung unterstützt dabei, die Anforderungen des UGB zu erfüllen.