Steuertipp

Was 2025 bei der Steuer alles neu ist

Andrea Lehky
21.01.2025

Von Finanzministerium und Sozialversicherung kommen durchaus erfreuliche Neuerungen für KMU, Kleinunternehmer und Arbeitnehmer. Teil 1: Einkommenssteuer und Freibeträge.

Einkommenssteuer

Kampf der kalten Progression: Seit 2023 werden die Grenzwerte der Lohnsteuertabelle um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst. Das bringt allerdings nur im mittleren Einkommensbereich Erleichterungen, wie der Vergleich mit 2021 zeigt. Sehr geringe Einkommen waren schon bisher steuerfrei bzw. sehr gering besteuert. Sehr hohe Einkommen ab 1 Mio. Euro werden befristet bis 2025 mit 55 Prozent besteuert, ab 2026 nur mehr mit 50 Prozent – falls das so bleibt.

  • Einkommen bis 13.308 Euro jährlich sind steuerfrei.
  • Der Einkommensteil von 13.308 Euro bis 21.617 Euro wird mit 20 Prozent besteuert.
  • Der Teil von 21.617 Euro bis 35.836 Euro wird mit 30 Prozent besteuert. Zum Vergleich: 2021 waren es noch 35 Prozent.
  • Der Teil von 35.836 Euro bis 69.166 Euro wird mit 40 Prozent besteuert (2021: 42 Prozent), von 69.166 Euro bis 103.072 Euro 48 Prozent.
  • Der Teil von 103.072 Euro bis 1 Mio. Euro wird mit 50 Prozent besteuert, alles über 1 Mio. Euro mit 55 Prozent.

Freibeträge

Der Gewinnfreibetrag besteht aus einem Grundfreibetrag, darüber hinaus sollen gestaffelte  Freibeträge Lust auf Innovationen machen.

  • Der Grundfreibetrag beträgt 15 Prozent von Gewinnen bis 33.000 Euro. Er steht ohne weitere Bedingungen zu und bringt max. 4.950 Euro.
  • Um darüber hinaus den investitionsbedingten Freibetrag (IFB) geltend zu machen, müssen im selben Kalenderjahr abnutzbares Anlagevermögen oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden.
  • Dann beträgt der IFB für Gewinne von 33.000 Euro bis 178.000 Euro 13 Prozent.
  • Für die nächsten 175.000 Euro beträgt er 7 Prozent, für die nächsten 230.000 Euro 4,5 Prozent.
  • Ab einer Bemessungsgrundlage von 583.000 Euro steht kein Freibetrag mehr zu. Insgesamt bringt das max. 46.400 Euro – erfreulicherweise zusätzlich zur regulären Abschreibung (AfA).

Die Anschaffungskosten wirken damit doppelt gewinnmindernd: Erstens werden die Kosten im Anschaffungsjahr über den Freibetrag abgesetzt, zweitens kann über die Lebensdauer die volle Abschreibung geltend gemacht werden.

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